Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Croner Präzisionsformenbau GmbH

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

b) Unsere Angebote sind freibleibend.

c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.

d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (i.s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

2. Preise

a) Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher MwSt. und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten (z.B. Materialkosten), die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Liefertermine werden festgelegt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Hierzu gehört auch die Schwundvorgabe. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

e) Soll eine Lieferung anhand eines erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller für dieses Muster unverzüglich einen Erstmusterprüfberichtes ( EMPB ) zu erstellen und darin etwaige Korrekturen bzw. Nachjustierungen zu bezeichnen. Wir bearbeiten anhand des EMPB die Formen weiter, sind auf präzise Angaben des Kunden angewiesen und orientieren uns an den Berichten.

4. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen. Dies gilt nicht im Falle der Lieferung durch eigene Fahrzeuge. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Besteller über.

5. Maße und Gewichte

Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien.

6. Ansprüche aufgrund von Mängeln

a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seine nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls die Mängelansprüche des Bestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Sofern Nacharbeiten erforderlich sind, können wir die Formen in unser Werk zurückholen und dort Nacharbeiten vornehmen.

c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

d) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die von uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.

e) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.

f) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung,  oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.

g) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im übrigen zusätzlich:
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.
(2) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.

7. Schadensersatz

a) Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatz“) wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Weitergehende Ansprüche ( Mangelfolgekosten ), insbesondere Mangelbeseitigungskosten, Erstattung von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie Mangelfolgeschäden sind – soweit rechtlich zulässig – rechtlich ausgeschlossen.  Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).

b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß  §§1 ,4 Produkthaftgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von  14 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Einganges). Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10)  bzw. Werkzeuge sind in Höhe von 1/3 des  Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und in Höhe von 1/3 des Rechnungsbetrages bei Auslieferung zur Erstbemusterung und in Höhe von 1/3 des Rechnungsbetrages bei Endabnahme  jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum (Datum des Einganges) kostenfrei zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen des Bestellers erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person oder Stelle) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein  Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung bezieht sich auf einen anerkannten bzw. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Bestellers auf den „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

f) Wird der gelieferte Gegenstand mit uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.

g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller diese Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderung, bzw. im Falle notweniger Neuerrichtung dieser Modelle / Fertigungseinrichtungen, trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der von ihm gelieferten Einrichtungen, wir sind jedoch zu technisch bedingten Änderungen berechtigt.

b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür vereinbarten Kosten zu vergüten.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere, dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Teile dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

11. Konstruktionen

Erstellen wir auch die Konstruktion von Werkzeugen bzw. Formen, übernehmen wir für die von uns gefertigten Konstruktionen die volle Gewährleistung. Werden vom Besteller Änderungen der Konstruktion gefordert, oder Vorgaben gemacht, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, schließen wir die Gewährleistung für Mängel aus, die auf die gewünschten Änderungen bzw. Vorgaben zurückzuführen sind. Die Regelungen unter Ziffer 7 gelten entsprechend.

12. Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert werden. (§ 26 Bunddesdatenschutzgesetz)

13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen, ist  Sachsen bei Ansbach. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheckklagen ist Nürnberg. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer  Bestimmung tritt an ihre Stelle eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame Regelung.

Stand: Juni 2011